Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Ein ver­spä­tet ein­ge­leg­ter Ein­spruch ist unzu­läs­sig, auch wenn das Finanz­amt wäh­rend des Ein­spruchs­ver­fah­rens einen Steu­er­än­de­rungs­be­scheid bekannt gibt.
Gesetz­li­che Fris­ten, die von der Finanz­be­hör­de zu beach­ten sind, sind nicht wie­der­ein­set­zungs­fä­hig.
Die Frist für die Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen für das Jahr 2000 endet am 31.05.2001.