Neubewertung des Grundbesitzes

Es ist davon auszugehen, dass die Belastung von Grundbesitz durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird.

Nach § 138 Bewer­tungs­ge­setz (BewG) gel­ten die der­zei­ti­gen Rege­lun­gen zur Fest­stel­lung von Grund­be­sitz­wer­ten für Zwe­cke der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er sowie der Grund­er­werb­steu­er bis längs­tens 31. Dezem­ber 2001, es sei den, Bund und Län­der wür­den sich für eine Ver­län­ge­rung dar­über hin­aus aus­spre­chen. Davon ist aber nur aus­zu­ge­hen, wenn eine Eini­gung über eine Neu­be­wer­tung vor die­sem Zeit­punkt nicht mög­lich ist. Gegen eine Ver­län­ge­rung spre­chen auch ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken; denn die der­zeit gel­ten­den Bestim­mun­gen ent­spre­chen nicht den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts im Beschluss vom 22 Juni 1995. Eine Sach­ver­stän­di­gen­kom­mis­si­on hat bereits Vor­ga­ben erar­bei­tet:

  • Die Bewer­tung unbe­bau­ter Grund­stü­cke soll fort­ge­führt wer­den, jedoch soll der Abschlag vom Boden­richt­wert von der­zeit 20 % auf 10 % gesenkt wer­den.

  • Künf­tig sol­len nur noch die Miet­wohn­grund­stü­cke im Ertrags­wert­ver­fah­ren bewer­tet wer­den, für alle übri­gen bebau­ten Grund­stü­cke gilt das Sach­wert­ver­fah­ren mit getrenn­ter Ermitt­lung des Boden­wer­tes und des Gebäu­de­wer­tes.

  • Wei­ter wur­de ein Gesetz­ent­wurf zur Neu­re­ge­lung der Grund­steu­er erar­bei­tet.

Im Ergeb­nis ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Grund­stücks­be­las­tun­gen stei­gen wer­den. Es emp­fiehlt sich, Grund­be­sitz noch in die­sem Jahr zu über­tra­gen, bil­li­ger wird es jeden­falls nicht wer­den.