Alternativer Vermietungs- und Verkaufsabsicht

Bei einer alternativen Vermietungs- und Verkaufsabsicht fehlt es an einer endgültigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Wenn Sie Eigen­tü­mer einer Woh­nung sind und die­se ent­we­der ver­mie­ten oder ver­kau­fen wol­len, haben Sie nicht die end­gül­ti­ge Absicht der Ein­künf­te­er­zie­lung. Der Ent­schluss zur Ein­künf­te­er­zie­lung muss jedoch end­gül­tig gefasst sein. Wenn Sie sich noch nicht ent­schie­den haben, ob Sie Ihre Woh­nung lang­fris­tig ver­mie­ten oder kurz­fris­tig ver­kau­fen wol­len, fehlt es an die­sem Ent­schluss, hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Woh­nung in ers­ter Linie ver­mie­ten wol­len und sich nur aus einer finan­zi­el­len Zwangs­si­tua­ti­on her­aus par­al­lel um den Ver­kauf bemü­hen. Ohne Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht sind aber auch die Auf­wen­dun­gen für die leer ste­hen­de Woh­nung nicht zu berück­sich­ti­gen (Akten­zei­chen: 10 K 224/99).