Nachweis der Stammeinlage

Für den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen.

Im Streit über die ord­nungs­ge­mä­ße Erbrin­gung der Stamm­ein­la­ge gel­ten für GmbH-Gesell­schaf­ter kei­ne erhöh­ten Beweis­an­for­de­run­gen. So kann nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs der Gesell­schaf­ter den Nach­weis für die Ein­la­ge­er­brin­gung nach den all­ge­mei­nen Beweis­grund­sät­zen, ins­be­son­de­re durch Zeu­gen, füh­ren. Das Gericht bestä­tig­te damit die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg, wonach der Gesell­schaf­ter nicht ohne Wei­te­res zur Vor­la­ge von Zah­lungs­be­le­gen oder Kon­to­un­ter­la­gen ver­pflich­tet ist. Eine sol­che Beweis­füh­rungs­pflicht ent­steht nur, wenn das bis­he­ri­ge Beweis­an­ge­bot unzu­rei­chend oder der geführ­te Nach­weis nicht aus­rei­chend ist.