Kindergeld für schwangeres Kind

Erwartet die Tochter selbst Nachwuchs und kann sich deshalb nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen, besteht trotzdem noch ein Kindergeldanspruch für die Tochter, soweit der Ausbildungswille weiter besteht.

Das Finanz­ge­richt Köln meint, dass ein Kin­der­geld­an­spruch für eine Toch­ter auch dann besteht, wenn sie sich wäh­rend der Zeit des Mut­ter­schut­zes und der anschlie­ßen­den Betreu­ungs­zeit nicht um einen Aus­bil­dungs­platz bemü­hen kann. Für die­sen Zeit­raum wäre so eine Anfor­de­rung unzu­mut­bar, solan­ge objek­ti­ve Anzei­chen für eine fort­be­stehen­de Aus­bil­dungs­wil­lig­keit bestehen. Das letz­te Wort hat nun der Bun­des­fi­nanz­hof, der aller­dings in einer frü­he­ren Ent­schei­dung den Anspruch auf Kin­der­geld bereits ver­wor­fen hat­te, wenn die Toch­ter eine begon­ne­ne Aus­bil­dung für die Kin­der­be­treu­ung unter­bricht.