Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

In einem Grundsatzurteil legt der Bundesgerichtshof Richtlinien für die Strafhöhe bei Steuerhinterziehung fest.

Erst­mals gibt es Richt­li­ni­en für die Straf­hö­he bei Steu­er­hin­ter­zie­hung. In einer Grund­satz­ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass eine Steu­er­hin­ter­zie­hung in gro­ßem Aus­maß dann vor­liegt, wenn der Steu­er­scha­den mehr als 50.000 Euro beträgt. Bis zu die­sem Betrag kommt der Steu­er­sün­der in der Regel mit einer Geld­stra­fe davon. Ab einem Steu­er­scha­den von 100.000 Euro sol­len Frei­heits­stra­fen ver­hängt wer­den, die aller­dings zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den kön­nen. Eine Geld­stra­fe kommt nur bei Vor­lie­gen von gewich­ti­gen Mil­de­rungs­grün­den noch in Fra­ge. Bei Hin­ter­zie­hungs­be­trä­gen in Mil­lio­nen­hö­he muss der Betrof­fe­ne mit einer tat­säch­li­chen Haft­stra­fe rech­nen. Eine Aus­set­zung zur Bewäh­rung wäre nur aus­nahms­wei­se mög­lich, wenn beson­ders gewich­ti­ge Mil­de­rungs­grün­de vor­lie­gen.