Liebhaberei bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Selbst bei Einkünften als Arbeitnehmer kann eine Liebhaberei vorliegen, womit Werbungskosten aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Eher sel­ten dürf­te der Fall einer Lieb­ha­be­rei bei nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit sein. Den­noch hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass auch hier die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht feh­len kann, so dass eine steu­er­lich unbe­acht­li­che Lieb­ha­be­rei vor­lie­gen kann. Die Über­schuss­erzie­lungs­ab­sicht ist bezo­gen auf ein ein­zel­nes Dienst­ver­hält­nis zu prü­fen. Fik­ti­ve wei­te­re Ein­künf­te aus ande­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen, die sich im Anschluss erge­ben könn­ten, sind für die Total­über­schuss­pro­gno­se nicht zu berück­sich­ti­gen. Dafür ist das zu erwar­ten­de Ruhe­ge­halt aus dem Dienst­ver­hält­nis in die Total­über­schuss­pro­gno­se ein­zu­be­zie­hen.