Doppelte Gewerbesteuerbelastung nach einer Teilwertzuschreibung

Der Bundesfinanzhof sieht keine Möglichkeit eine doppelte Gewerbesteuerbelastung durch eine Teilwertzuschreibung zu vermeiden.

Teil­wert­zu­schrei­bun­gen nach einer aus­schüt­tungs­be­ding­ten Teil­wert­ab­schrei­bung zäh­len auch dann zum gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen Gewer­be­er­trag, wenn die Teil­wert­ab­schrei­bung ent­spre­chend der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten dem Gewinn aus Gewer­be­be­trieb hin­zu­ge­rech­net wor­den war. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­ne Mög­lich­keit, die­se steu­er­li­che Dop­pel­be­las­tung zum Bei­spiel durch eine Art nega­ti­ver Hin­zu­rech­nung zu umge­hen.