Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld

Die Sozialgerichte sehen es als legitim an, vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse zu wechseln, um ein höheres Elterngeld zu erzielen.

Ehe­gat­ten dür­fen vor der Geburt eines Kin­des die Steu­er­klas­se wech­seln, um dadurch ein höhe­res Eltern­geld zu bezie­hen. Wech­selt der Ehe­gat­te mit dem gerin­ge­ren Ein­kom­men von der Steu­er­klas­se IV oder V in die Steu­er­klas­se III, zahlt zwar der ande­re Ehe­gat­te deut­lich mehr Steu­ern, doch für den ers­ten steigt das Net­to­ein­kom­men spür­bar. Und das Eltern­geld wird anhand die­ses Net­to­ein­kom­mens berech­net. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len sieht dar­in kei­nen Rechts­miss­brauch, son­dern eine lega­le steu­er­li­che Gestal­tungs­mög­lich­keit.