Pendlerpauschale unter Vorbehalt

Das Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks bei der Gewährung der vollen Pendlerpauschale.

Die Pend­ler­pau­scha­le wird nun wie­der ab dem ers­ten Kilo­me­ter zwi­schen Haus­tür und Arbeits­stel­le gewährt. Wie wir im letz­ten Monat berich­te­ten, erfolgt dies aller­dings unter Vor­be­halt. Mit die­sem Vor­be­halt hat die Finanz­ver­wal­tung teil­wei­se für Ver­un­si­che­rung bei den Steu­er­zah­lern gesorgt.

Vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um kommt daher Ent­war­nung: Der Vor­wurf, das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um miss­ach­te mit dem Vor­läu­fig­keits­ver­merk den Spruch des Ver­fas­sungs­ge­richts, tref­fe nicht zu, meint das Minis­te­ri­um. Das Urteil besagt näm­lich unter ande­rem, dass die alte Rege­lung bis zu einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung im Wege vor­läu­fi­ger Steu­er­fest­set­zung wei­ter anzu­wen­den ist. Solan­ge eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung nicht vor­liegt — sie ist auch für die­se Legis­la­tur­pe­ri­ode nicht vor­ge­se­hen — ist die Finanz­ver­wal­tung ver­pflich­tet, die betrof­fe­nen Steu­er­be­schei­de für vor­läu­fig zu erklä­ren. Wür­de sie dies nicht tun, läge ein Ver­stoß gegen das Urteil vor, nicht umge­kehrt.