Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit einem Geschäftsführer sind verschiedene Punkte zu beachten.

Mit Geschäfts­füh­rern wird ger­ne ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart. Für des­sen Dau­er ist an den aus­ge­schie­de­nen Geschäfts­füh­rer ein Karenz­ent­schä­di­gung zu zah­len. Ein Kon­kur­renz­ver­bot darf nicht zu weit gefasst sein, es ist auf zwei Jah­re zu beschrän­ken. Maß­stab sind die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der Gesell­schaft, das Wett­be­werbs­ver­bot darf den frü­he­ren Geschäfts­füh­rer in sei­nem Fort­kom­men nicht unbil­lig behin­dern. Es ist daher auf die Bran­che zu beschrän­ken, in der die Gesell­schaft tätig ist. Ein zu weit gehen­des Wett­be­werbs­ver­bot ist nich­tig.

Der frü­he­re Geschäfts­füh­rer hat Anspruch auf 50 % sei­ner zuletzt bezo­ge­nen Leis­tun­gen (Gehalt + Tan­tie­me). Ein ander­wei­ti­ger Ver­dienst wird auf die Karenz­ent­schä­di­gung ange­rech­net. Der Arbeit­ge­ber kann 1 Jahr vor der Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges erklä­ren, dass er auf die Ein­hal­tung des Wett­be­werbs­ver­bo­tes ver­zich­tet. Es ist zuläs­sig, die Gel­tung eines Wett­be­werbs­ver­bots von auf­schie­ben­den oder auf­lö­sen­den Bedin­gun­gen abhän­gig zu machen, die an objek­ti­ve Umstän­de anknüp­fen, um das Risi­ko der Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung zu ver­min­dern.