Haftung bei Firmenfortführung

Mit der Übernahme der Firma eines Kaufmanns übernehmen Sie auch alle Verbindlichkeiten dieser Firma.

Wer die Fir­ma eines Kauf­manns über­nimmt, der haf­tet für die in der frü­he­ren Fir­ma begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten. Dies bedeu­tet, dass alle von der frü­he­ren Fir­ma geschlos­se­nen Ver­trä­ge zu erfül­len sind. Beach­ten Sie, die meis­ten Unter­neh­men fal­len heu­te unter die­se Vor­schrif­ten, da der Kauf­manns­be­griff erheb­lich erwei­tert wor­den ist. Kauf­mann ist heu­te jedes Unter­neh­men, das buch­füh­rungs­pflich­tig ist. Es ist nicht erfor­der­lich, dass die über­neh­men­de Fir­ma den vol­len Fir­men­na­men fort­führt, es ist aus­rei­chend, dass der prä­gen­de Teil des Fir­men­na­mens über­nom­men wird.

Eine Haf­tungs­be­gren­zung kann im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, was von vie­len Fir­men­nach­fol­gern über­se­hen wird. Der frü­he­re Geschäfts­in­ha­ber haf­tet für die Dau­er von 5 Jah­ren neben dem Erwer­ber. Die­se Haf­tung trifft auch die Erben eines Unter­neh­mers, es sei denn, sie stel­len den Betrieb inner­halb von 3 Mona­ten nach dem Erb­fall ein. Die Haf­tung besteht auch, wenn jemand als Gesell­schaf­ter in eine bestehen­de Fir­ma ein­tritt.