Notarangaben beim Wechsel im Gesellschafterbestand
Beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH hat der Notar lediglich die Anzeige gegenüber dem Registergericht auszuführen und muss darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.
Der Notar, der den Vertrag über einen Wechsel im Gesellschafterbestand beurkundet hat, hat diese Veränderung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Weitere Angaben muss er allerdings nicht machen. Er ist weder verpflichtet, einen Übertragungsvertrag vorzulegen, noch mitzuteilen, von wem auf wen der Geschäftsanteil übertragen worden ist.
Die Anzeige gegenüber dem Registergericht reicht aus, um sicherzustellen, dass für Dritte aus dem Handelsregister stets der aktuelle Gesellschafterbestand ersichtlich ist. Infolge der Anzeige hat das Gericht nämlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Veränderung und kann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anfordern und gegebenenfalls erzwingen. Die Anzeigepflicht des Notars besteht immer dann, wenn die entsprechende Abtretung rechtswirksam erklärt wurde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen