Sozialversicherungspflicht ohne Sperrminorität

Die Sozialversicherungspflicht für eine Beschäftigung durch ein Unternehmen, an welchem der Arbeitnehmer beteiligt ist, entfällt erst mit Erreichen der Sperrminorität.

Die Beschäf­ti­gung bei einem Fami­li­en­un­ter­neh­men ist für Ange­hö­ri­ge des Haupt­ge­sell­schaf­ters solan­ge sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, bis ihre Betei­li­gung die Sperr­mi­no­ri­tät erreicht oder über­schrei­tet. Im Fal­le einer GmbH ent­schied das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, dass die Betei­li­gung der Ehe­frau in Höhe von 10 % für eine sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Tätig­keit nicht aus­rei­chend ist. Auf­grund der gerin­gen Kapi­tal­be­tei­li­gung muss auch bei Fami­li­en­un­ter­neh­men von einer unselbst­stän­di­gen Beschäf­ti­gung aus­ge­gan­gen wer­den, wenn­gleich die Wei­sungs­be­fug­nis im Fami­li­en­be­trieb eher unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung hat.