Gemischt veranlasste Wohnraumkosten

Nach Ansicht des Düsseldorfer Finanzgerichts ist es durchaus möglich, gemischt veranlasste Wohnraumkosten in abzugsfähige Werbungskosten und nicht abzugsfähige private Aufwendungen aufzuteilen.

Ein Mann ver­mie­te­te sei­ner Ehe­frau eini­ge Räu­me für die Pro­jekt­kin­der der von ihr betrie­be­nen sozi­al­päd­ago­gi­schen Lebens­ge­mein­schaft, mit der sie Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit erziel­te. Im Miet­ver­trag gestat­te­te er die Mit­be­nut­zung der Gemein­schafts­räu­me (Küche, Wohn­zim­mer etc.) und mach­te antei­li­ge Wer­bungs­kos­ten für die Gemein­schafts­räu­me gel­tend, indem er die Kos­ten nach der Zahl der Pro­jekt­kin­der zur Gesamt­zahl der Bewoh­ner auf­teil­te. Die­se antei­li­gen Auf­wen­dun­gen woll­te das Finanz­amt nicht aner­ken­nen, da gemischt ver­an­lass­te, also teil­wei­se pri­vat ver­an­lass­te Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich prin­zi­pi­ell nicht abzugs­fä­hig sind. Vor dem Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf fand der Mann mehr Ver­ständ­nis, aller­dings hat das Finanz­amt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, der nun das letz­te Wort haben wird.