Private Nutzung eines Werkstattwagens
Die 1 %-Regelung gilt nicht für ein Fahrzeug, das nur für den Transport von Gütern bestimmt ist.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Werkstattwagens entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht für ein Fahrzeug gilt, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei trägt das Finanzamt die Feststellungslast und kann sich nicht auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung