KFZ-Gestellung als Arbeitslohn

Wird dem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, so ist dieser Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer ein Kfz für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung, so ist der dar­in lie­gen­de Vor­teil steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Erfährt der Arbeit­ge­ber die­sen Vor­teil für sei­ne Beschäf­ti­gung, zeich­net sich der zuge­wand­te Vor­teil durch sei­nen Ent­loh­nungs­cha­rak­ter aus.

Von die­ser all­ge­mei­nen Regel sind jedoch Aus­nah­men mög­lich. Eine Aus­nah­me liegt dann vor, wenn die Kfz-Gestel­lung eine not­wen­di­ge Begleit­erschei­nung der betrieb­li­chen Ziel­set­zun­gen des Arbeit­ge­bers ist. Wenn das der Fall ist, wird der dar­in lie­gen­de Vor­teil nicht für die Beschäf­ti­gung gewährt und ist somit auch kein Arbeits­lohn. Der dar­in lie­gen­de Vor­teil wird dann aus ganz über­wie­gend betrieb­li­chem Inter­es­se her­aus gewährt, und dies muss auch ganz ein­deu­tig Vor­rang haben. Das Inter­es­se des Arbeit­neh­mers, den Vor­teil zu erlan­gen, muss dage­gen klar zu ver­nach­läs­si­gen sein.

Bei­spiel: Ein Arbeit­neh­mer hat Woh­nungs­ruf­be­reit­schaft und erhält für die­se Zeit ein Dienst­fahr­zeug, das ihm auch für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zur Ver­fü­gung steht. Hier ist im Über­las­sen des Dienst­fahr­zeugs an den Arbeit­neh­mer für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te wäh­rend der Dau­er der Woh­nungs­ruf­be­reit­schaft ein aus­schließ­lich eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se gege­ben.