Altersvermögensergänzungsgesetz

Die ersten Regelungen des im Frühjahr beschlossenen Altersvermögensergänzungsgesetz sind bereits seit 1. Juli in Kraft.

Das bereits im März ver­ab­schie­de­te Alters­ver­mö­gens­er­gän­zungs­ge­setz sieht fol­gen­de Ände­run­gen des Ren­ten­rechts vor:

  • Die Ren­ten wer­den ab dem 1. Juli 2001 nicht infla­ti­ons-, son­dern net­to­lohn­be­zo­gen ange­passt.

  • Ent­gel­te von Erzie­hungs­per­so­nen, die wäh­rend der ers­ten zehn Lebens­jah­re des Kin­des eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung aus­üb­ten und dabei unter­schied­lich ver­dien­ten, wer­den um 50 % höher bewer­tet. Die maxi­ma­le Höchst­be­wer­tung beträgt 100 % des Durch­schnitts­ver­diens­tes.

  • Ehe­gat­ten haben künf­tig bei Ren­ten­an­tritt die Mög­lich­keit, die Ren­ten­an­wart­schaf­ten auf­zu­tei­len.

  • Das Ren­ten­ni­veau wird bis zum Jahr 2030 auf 67 % des Net­to­loh­nes abge­senkt, um so die Bei­trags­be­las­tung bis zum Jahr 2020 auf maxi­mal 20 % und bis 2030 auf maxi­mal 22 % zu begren­zen.

  • Das Ren­ten­ni­veau bei Wit­wen-/Wit­wer­ren­te wird auf 55 % abge­senkt, erhöht sich jedoch bei der Erzie­hung eines Kin­des.