Freibetrag für Betriebsvermögen auch nach dem Tod

Auch nach dem Tod des Schenkers ist es möglich, den Freibetrag für Betriebsvermögen geltend zu machen.

Beim Erwerb von Betriebs­ver­mö­gen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge kann der Erwer­ber nach dem Tod des Schen­kers als Allein­er­be und Gesamt­rechts­nach­fol­ger die Erklä­rung über die Inan­spruch­nah­me des Frei­be­trags für Betriebs­ver­mö­gen abge­ben. Das Recht zur Abga­be die­ser Erklä­rung kann über­tra­gen und ver­erbt wer­den.