Verfall des Restguthabens von Telefonkarten unwirksam
Der ersatzlose Verfall eines Restguthabens auf einer Telefonkarte wegen einer Gültigkeitsbefristung ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am 12. Juni 2001, dass die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten unwirksam ist. Nach Auffassung des BGH werde hierdurch die Nutzungsmöglichkeit zeitlich eingeschränkt. Darin sahen die Richter zwar keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, jedoch sei die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und ist deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar.
Zwar mag es Gründe für die zeitliche Befristung von Telefonkarten geben, so die Richter. Hiermit könne man den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens jedoch nicht ausreichend begründen (Aktenzeichen: XI ZR 274/00).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
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wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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