Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er trägt die Verantwortung und die Beweislast.

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer haf­tet für die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Der Geschäfts­füh­rer ist somit ver­pflich­tet, dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass die geschul­de­ten Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung auf Grund der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der GmbH nicht abge­führt wer­den konn­ten. Eine Wei­sung der Gesell­schaf­ter, kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge mehr abzu­füh­ren, ist für den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht bin­dend, da sie rechts­wid­rig ist. Eine der­ar­ti­ge Wei­sung ver­stößt gegen die gesetz­li­che Bestim­mung des § 266a Straf­ge­setz­buch.