Vermietung der Einliegerwohnung an Eltern

Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie Mietverhältnissen zu fremden Dritten entsprechen.

Miet­ver­hält­nis­se unter nahen Ange­hö­ri­gen kön­nen nur dann steu­er­lich aner­kannt wer­den, wenn sie Miet­ver­hält­nis­sen zu frem­den Drit­ten ent­spre­chen. Wei­chen sie erheb­lich von dem ab, was frem­de Drit­te in glei­cher Situa­ti­on ver­ein­ba­ren wür­den, ist eine steu­er­li­che Aner­ken­nung in jedem Fall aus­zu­schlie­ßen. Eine erheb­li­che Abwei­chung liegt bei­spiels­wei­se dann vor, wenn alle Neben­kos­ten nach dem Wohn­flä­chen­schlüs­sel umge­legt und schließ­lich nicht abge­rech­net wer­den.

Bei­spiel: Sie sind Eigen­tü­mer eines Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses, das über eine Ein­lie­ger­woh­nung ver­fügt. Die­se Ein­lie­ger­woh­nung ver­mie­ten Sie an Ihre Eltern. Erfolgt die Ver­mie­tung unter den markt­üb­li­chen Kon­di­tio­nen, die Sie auch gegen­über einem frem­den Drit­ten ver­wen­den wür­den, steht einer steu­er­li­chen Aner­ken­nung nichts im Wege. Es wür­de dann sogar kei­ne Rol­le spie­len, dass Ihre Eltern ganz in der Nähe ein eige­nes Ein­fa­mi­li­en­haus bewoh­nen.