Großspende nicht vom Erben abziehbar

Ein Erbe kann nicht den unverbrauchten Teil einer Großspende des Erblassers in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Groß­spen­den, die im Jahr der Zuwen­dung nicht kom­plett abge­zo­gen wer­den kön­nen, weil die zuläs­si­gen Höchst­be­trä­ge über­schrit­ten wur­den, wer­den steu­er­lich über meh­re­re Jah­re ver­teilt berück­sich­tigt. Aller­dings kann ein Erbe nicht den nicht ver­brauch­ten Betrag einer Groß­spen­de des Erb­las­sers als eige­ne Spen­de gel­tend machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht hier weder eine Grund­la­ge für den Abzug ana­log dem Ver­lust­ab­zug nach der Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung für Alt­fäl­le noch über den Aspekt der Gesamt­rechts­nach­fol­ge des Erb­las­sers durch den Erben.