Toupet ist für einen Mann keine außergewöhnliche Belastung

Männer mit Glatzen sind nicht so außergewöhnlich, dass ein Toupet wegen einer krankheitsbedingten Haarlosigkeit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre.

Ob der Klä­ger an einen Rich­ter mit Glat­ze gera­ten ist, ist unbe­kannt. Jeden­falls aber meint das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, dass die Anschaf­fung eines Tou­pets bei einem Mann auch dann in der Regel kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist, wenn der Haar­aus­fall nicht erb­lich bedingt ist, son­dern durch eine Krank­heit ver­ur­sacht wur­de. Allen­falls mit einem amts- oder ver­trau­ens­ärzt­li­chen Attest, dass der Erwerb eines Haar­teils zur Hei­lung oder Lin­de­rung der psy­chi­schen Belas­tung durch die Haar­lo­sig­keit not­wen­dig ist, käme eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung mög­li­cher­wei­se in Fra­ge.