Ärztliche Laborleistungen als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

Das Bundesfinanzministerium hat Regeln für die Zuordnung ärztlicher Laborleistungen zu den Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit veröffentlicht.

Ein Arzt steht bei sei­ner Arbeit immer wie­der vor dem Pro­blem, anhand dif­fu­ser Sym­pto­me eine ein­deu­ti­ge Dia­gno­se stel­len zu müs­sen. Dank des deut­schen Steu­er­rechts und dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erstreckt sich die­ses Pro­blem auch auf die Steu­er­erklä­rung des Arz­tes. Ob eine Labor­leis­tung zu den Ein­künf­ten aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit zählt oder zu den gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten aus einem Gewer­be­be­trieb, dazu hat sich jetzt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um geäu­ßert.

Dem­nach erzielt ein Labor­arzt Ein­künf­te aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit, wenn er — auch unter Mit­hil­fe qua­li­fi­zier­ter Arbeits­kräf­te — auf­grund der eige­nen Fach­kennt­nis­se lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig wird. Ent­schei­dend sind die Umstän­de des Ein­zel­falls. Dazu sind die Pra­xis­struk­tur, die indi­vi­du­el­le Leis­tungs­ka­pa­zi­tät des Arz­tes, das in der Pra­xis anfal­len­de Leis­tungs­spek­trum und die Qua­li­fi­ka­ti­on der Mit­ar­bei­ter zu berück­sich­ti­gen. Eine lei­ten­de und eigen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit liegt zum Bei­spiel nicht vor, wenn die Zahl der qua­li­fi­zier­ten Arbeits­kräf­te und die Zahl der täg­lich anfal­len­den Unter­su­chun­gen eine Eigen­ver­ant­wort­lich­keit aus­schlie­ßen.

Schwie­ri­ger wird es bei einer Labor­ge­mein­schaft, denn hier kommt es bei der Beur­tei­lung auf deren Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und auf die Fra­ge an, ob sie auch Labor­leis­tun­gen an Nicht­mit­glie­der erbringt. Die Labor­ge­mein­schaft ist ertrag­steu­er­lich in der Regel eine Kos­ten- und Hilfs­ge­mein­schaft, die ledig­lich den Zweck hat, die auf gemein­sa­me Rech­nung getä­tig­ten Betriebs­aus­ga­ben auf ihre Mit­glie­der umzu­le­gen. Sol­che Labor­ge­mein­schaf­ten sol­len ledig­lich kos­ten­de­ckend arbei­ten, jedoch kei­nen Gewinn erzie­len. Eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht liegt daher in die­sem Fall nicht vor.

Ist ein Arzt an einer ledig­lich kos­ten­de­ckend arbei­ten­den Labor­ge­mein­schaft betei­ligt, ent­steht kei­ne Mit­un­ter­neh­mer­schaft. Die Ein­nah­men aus einer Labor­ge­mein­schaft oder aus Labor­leis­tun­gen sind in die­sem Fall unmit­tel­bar den Ein­nah­men aus selb­stän­di­ger Arbeit des betei­lig­ten Arz­tes zuzu­rech­nen. Da die Labor­ge­mein­schaft auf Grund der ledig­lich kos­ten­de­cken­den Auf­trags­ab­wick­lung nicht mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht tätig wird, ist in die­sem Fall eine ein­heit­li­che und geson­der­te Gewinn­fest­stel­lung für die Labor­ge­mein­schaft nicht vor­zu­neh­men. Es sind ledig­lich die antei­li­gen Betriebs­aus­ga­ben geson­dert fest­zu­stel­len.

Die Ände­rung der Abrech­nungs­grund­sät­ze zwi­schen der Labor­ge­mein­schaft und der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in Fol­ge der Neu­reg­lung des Bun­des­man­tel­ver­trags Ärz­te (BMV-Ä) ändert an die­ser Rechts­auf­fas­sung nichts, wenn die Labor­ge­mein­schaft wei­ter­hin ledig­lich die Kos­ten abrech­net, die ihr tat­säch­lich ent­stan­den sind. Der Gewinn wird in die­sem Fall wei­ter­hin aus­schließ­lich durch die ein­zel­nen Mit­glie­der im Rah­men ihrer jewei­li­gen ärzt­li­chen Tätig­keit erwirt­schaf­tet. Soweit an der Labor­ge­mein­schaft auch nie­der­ge­las­se­ne Labor­ärz­te betei­ligt sind, ist eine Umqua­li­fi­zie­rung der Ein­künf­te erst auf der Ebe­ne des nie­der­ge­las­se­nen Labor­arz­tes nach den oben dar­ge­stell­ten Grund­sät­zen zu prü­fen.

Erzielt die Labor­ge­mein­schaft hin­ge­gen Gewin­ne, ist sie kei­ne rei­ne Kos­ten- und Hilfs­ge­mein­schaft mehr, son­dern eine Mit­un­ter­neh­mer­schaft. Für die Prü­fung, ob die Labor­ge­mein­schaft in die­sem Fall gewerb­li­che oder frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te erzielt, gel­ten wie­der­um die­sel­ben Grund­sät­ze, die auch für einen Labor­arzt gel­ten (sie­he oben), ent­spre­chend. Es kommt also dar­auf an, ob unter Berück­sich­ti­gung der Zahl der Ange­stell­ten und der durch­ge­führ­ten Unter­su­chun­gen eine eigen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit der an der Labor­ge­mein­schaft betei­lig­ten Ärz­te noch gege­ben ist. Ist das der Fall und sind nur selb­stän­dig täti­ge Ärz­te an der Labor­ge­mein­schaft betei­ligt, erzie­len sie Ein­künf­te aus ärzt­li­cher Tätig­keit. Ist dies jedoch nicht der Fall oder sind nicht aus­schließ­lich selb­stän­dig täti­ge Ärz­te an der Labor­ge­mein­schaft betei­ligt, sind die gesam­ten Ein­künf­te der Labor­ge­mein­schaft als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb zu behan­deln. Pro­ble­ma­tisch ist dies, weil die Abfär­be­re­ge­lung dazu führt, dass die­se Behand­lung dann auch auf die Zuord­nung der Ein­künf­te der betei­lig­ten Ärz­te­ge­mein­schaf­ten durch­schlägt.

Erbringt die Labor­ge­mein­schaft auch Labor­un­ter­su­chun­gen für Nicht­mit­glie­der, ist wie bei den nie­der­ge­las­se­nen Labor­ärz­ten zu prü­fen, ob unter Berück­sich­ti­gung der Zahl der Ange­stell­ten und durch­ge­führ­ten Unter­su­chun­gen eine eigen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit der Labor­ge­mein­schaft noch gege­ben ist. In jedem Fall sind all die­se Beur­tei­lungs­richt­li­ni­en für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2008 anzu­wen­den.