Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Preisnachlässe durch einen Verkaufsagentem führen zu einer Reduzierung des Vorsteuerabzugs beim Kunden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu nun eine Vertrauensschutzregelung geschaffen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te Anfang 2006 ent­schie­den, dass ein Ver­kaufs­agent (Händ­ler, Ver­mitt­ler, Rei­se­bü­ro etc.) die Bemes­sungs­grund­la­ge für sei­ne Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen min­dern kann, wenn er dem Käu­fer einen Preis­nach­lass für die von ihm ver­mit­tel­ten Leis­tun­gen gewährt. Ist der Käu­fer ein zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­ter Unter­neh­mer, der die ver­mit­tel­te Leis­tung für sein Unter­neh­men bezieht, redu­ziert sich sein Vor­steu­er­ab­zug aus der ver­mit­tel­ten Leis­tung ent­spre­chend.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung ver­öf­fent­licht, nach der der Vor­steu­er­ab­zug beim Käu­fer nicht für Preis­nach­läs­se durch Ver­kaufs­agen­ten zu kor­ri­gie­ren ist, die bis zur Ver­öf­fent­li­chung des Urteils im Bun­des­steu­er­blatt am 7. Juli 2006 gewährt wur­den. Für alle danach gewähr­ten Preis­nach­läs­se muss der Vor­steu­er­ab­zug dage­gen in allen noch offe­nen Fäl­len kor­ri­giert wer­den.