Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer

Die Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Grunderwerbsteuer ist keine unzulässige Doppelbesteuerung.

Vor einem Jahr hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof vom Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richt ein Pro­blem zur Ent­schei­dung vor­ge­legt bekom­men. Es ging um die Fra­ge, ob die Ein­be­zie­hung künf­ti­ger Bau­kos­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er recht­mä­ßig ist, weil der Käu­fer auf die Bau­leis­tun­gen außer­dem auch Umsatz­steu­er zah­len muss. Die Grund­er­werb­steu­er könn­te dann näm­lich den Cha­rak­ter einer unzu­läs­si­gen Son­der­um­satz­steu­er haben.

Mitt­ler­wei­le hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den — aller­dings nicht im Sin­ne der Steu­er­zah­ler: Ein Mit­glieds­staat darf beim Erwerb eines noch unbe­bau­ten Grund­stücks künf­ti­ge Bau­leis­tun­gen in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung von Ver­kehr­steu­ern ein­be­zie­hen und somit einen der Umsatz­steu­er unter­lie­gen­den Vor­gang zusätz­lich mit die­sen wei­te­ren Steu­ern belas­ten, sofern die­se nicht den Cha­rak­ter von Umsatz­steu­ern haben. Umso wich­ti­ger ist es damit für Immo­bi­li­en­käu­fer, den Bau­auf­trag für das Gebäu­de mög­lichst in Eigen­re­gie an eine Bau­fir­ma zu ver­ge­ben, die kei­ne Ver­bin­dung zum Ver­käu­fer des Grund­stücks hat, wenn sie die Erfas­sung des Gesamt­prei­ses (Grund­stück + Bau­leis­tung) bei der Grund­er­werb­steu­er ver­hin­dern wol­len.

Die Finanz­ver­wal­tung hat jeden­falls bereits auf das Urteil reagiert und setzt die Grund­er­werb­steu­er in Hin­sicht auf die­se Fra­ge nicht mehr vor­läu­fig fest. Zwar sind der­zeit noch zwei Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit ähn­li­chem Sach­ver­halt anhän­gig, sodass ein Käu­fer der­zeit noch Ein­spruch gegen den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid ein­le­gen und ein Ruhen des Ver­fah­rens bean­tra­gen kann. Aller­dings dürf­te es nur eine Fra­ge der Zeit sein, bis die­se Ver­fah­ren vom BFH abschlä­gig beschie­den wer­den, zumal der BFH schon frü­her kei­nen Ver­stoß gegen EU-Recht gese­hen hat­te und sich jetzt auch auf den Euro­päi­schen Gerichts­hof beru­fen kann.