Zahlungen des Arbeitnehmers für Firmen-Pkw

Das Bundesfinanzministerium hat sich über Zahlungen des Arbeitnehmers für die laufenden Kosten eines Firmen-Pkws oder Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geäußert.

Wenn ein Arbeit­neh­mer einen Teil der Anschaf­fungs- oder der Betriebs­kos­ten für einen ihm über­las­se­nen Dienst­wa­gen trägt, ist die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Auf­wen­dun­gen nicht ganz unkom­pli­ziert. Für die Betriebs­kos­ten hat der Bun­des­fi­nanz­hof 2007 ent­schie­den, dass die vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Kos­ten grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Höhe des zu ver­steu­ern­den Nut­zungs­vor­teils haben.

Bei der 1 %-Rege­lung ist des­sen Höhe durch das Gesetz fest­ge­schrie­ben, und falls der Arbeit­neh­mer ein Fahr­ten­buch führt, so gehen trotz­dem in die Berech­nung der Gesamt­kos­ten auch die Auf­wen­dun­gen ein, die nicht der Arbeit­ge­ber getra­gen hat. In letz­te­rem Fall, also bei Füh­rung eines Fahr­ten­buchs, kön­nen die Kos­ten aber als Wer­bungs­kos­ten für die Erlan­gung des zu ver­steu­ern­den Nut­zungs­vor­teils gel­tend gemacht wer­den.

Etwas anders sieht der Bun­des­fi­nanz­hof die Sache, wenn es um Zuzah­lun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten geht. Auch hier hat die Zuzah­lung kei­nen Ein­fluss auf die Höhe des zu ver­steu­ern­den Nut­zungs­vor­teils. Aller­dings kann der Arbeit­neh­mer die Zuzah­lung unab­hän­gig von der gewähl­ten Metho­de — 1 %-Rege­lung oder Fahr­ten­buch — als Wer­bungs­kos­ten abset­zen.

Auf bei­de Urtei­le hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass reagiert. Nach Ansicht des Minis­te­ri­ums sind die Zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers — sei­en es nun selbst getra­ge­ne Betriebs­kos­ten oder eine Zuzah­lung zu den Anschaf­fungs­kos­ten — prin­zi­pi­ell kei­ne Wer­bungs­kos­ten. Statt­des­sen liegt, soweit sich die Zah­lun­gen aus­wir­ken, immer eine Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils vor.

Ent­spre­chend der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs wir­ken sich die selbst getra­ge­nen Betriebs­kos­ten bei der 1 %-Rege­lung nicht auf den geld­wer­ten Vor­teil aus, wohl aber bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de: Hier gehen die selbst getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen nach der Vor­ga­be des Minis­te­ri­ums erst gar nicht in die Berech­nung der Gesamt­kos­ten ein, weil der Arbeit­neh­mer in Höhe die­ser Kos­ten nicht berei­chert ist. Für Zuzah­lun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten gilt Ver­gleich­ba­res, aller­dings unab­hän­gig von der ver­wen­de­ten Metho­de zur Bestim­mung des geld­wer­ten Vor­teils. Anders als bis­her kann die Zuzah­lung jedoch nicht nur im Zah­lungs­jahr auf den geld­wer­ten Vor­teil ange­rech­net wer­den, son­dern wahl­wei­se auch auf den Nut­zungs­zeit­raum auf­ge­teilt wer­den. Letz­te­res ist zwar mit etwas mehr Auf­wand ver­bun­den, auf­grund des pro­gres­si­ven Steu­er­ta­rifs aller­dings meist güns­ti­ger.

In den finan­zi­el­len Fol­gen ändert sich durch den Nicht­an­wen­dungs­er­lass wenig. In man­chen Fäl­len ist die Rege­lung des Minis­te­ri­ums sogar güns­ti­ger, näm­lich dann, wenn der Arbeit­neh­mer die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le nicht bereits durch ande­re Wer­bungs­kos­ten aus­ge­schöpft hat. Der Haupt­vor­teil der minis­te­ri­el­len Rege­lung liegt aber im gerin­ge­ren büro­kra­ti­schen Auf­wand.