Entgeltfortzahlung umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge

Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.

Erhält ein erkrank­ter Arbeit­neh­mer an einem Sonn- oder Fei­er­tag eine Ent­gelt­fort­zah­lung, muss der Arbeit­ge­ber auch die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten und betriebs­üb­li­chen Zuschlä­ge zah­len, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den. Unbe­rück­sich­tigt blei­ben nur Leis­tun­gen, die nicht an die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung in einem bestimm­ten Zeit­raum gebun­den sind.