Prüfung für die Riester-Rente

Eine Anlage für die neue private Altersvorsorge muss erst vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geprüft werden, bevor sie zulageberechtigt ist.

Ab 2002 för­dert der Staat Arbeit­neh­mer, die sich zusätz­lich zur gesetz­li­chen Ren­te eine pri­va­te kapi­tal­ge­deck­te Alters­vor­sor­ge auf­bau­en. Die För­de­rung besteht aus einer Zula­ge, die vom Fami­li­en­stand und der Kin­der­zahl abhän­gig ist oder einem Steu­er­vor­teil. Ist der Steu­er­vor­teil höher als die jewei­li­ge Grund­zu­la­ge, erhält der Steu­er­pflich­ti­ge die Dif­fe­renz. Die Finanz­äm­ter sind ver­pflich­tet, dies zu prü­fen (Güns­tig­keits­prin­zip).

Um in den Genuss der staat­li­chen För­de­rung zu kom­men, müs­sen bestimm­te Eigen­spar­leis­tun­gen erbracht wer­den. Doch nicht jede Anla­ge kommt für die Ries­ter-Ren­te in Betracht. Die Anla­ge­for­men benö­ti­gen ein Güte­sie­gel, das vom Bun­des­auf­sichts­amt für das Ver­si­che­rungs­we­gen nach ein­ge­hen­der Prü­fung ver­lie­hen wird. Damit hat der Gesetz­ge­ber dafür gesorgt, dass das Amt zum Aus­gleich für die ver­min­der­ten Auf­ga­ben in der Auf­sicht der Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men neue Prü­fungs­be­fug­nis­se erhält.