Abweichungen zwischen Fahrtenbuch und Routenplaner

Abweichungen zwischen Angaben im Fahrtenbuch und den Ergebnissen eines Routenplaners führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Fahrtenbuchs.

Elek­tro­ni­sche Rou­ten­pla­ner sind oft ein Segen, kön­nen sich in den Hän­den des Finanz­amts jedoch auch als Fluch erwei­sen. Schon seit eini­gen Jah­ren kon­trol­lie­ren die Finanz­be­am­ten die Anga­ben der Steu­er­zah­ler mit­tels sol­cher Rou­ten­pla­ner auf Plau­si­bi­li­tät. Aller­dings kann man die Kon­trol­le auch über­trei­ben, fand das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, und pfiff ein Finanz­amt zurück, das ein Fahr­ten­buch ver­wer­fen und die 1 %-Rege­lung anwen­den woll­te, weil die ein­ge­tra­ge­nen Stre­cken im Schnitt um 1,5 % von den Ergeb­nis­sen eines Rou­ten­pla­ners abwi­chen. Eine sol­che Dif­fe­renz ist zu ver­nach­läs­si­gen, meint das Gericht.

Die Beden­ken der Klä­ger gegen die Daten aus einem Rou­ten­pla­ner sei­en durch­aus begrün­det. Des­halb sei es ange­bracht, unter­schied­li­ches Ver­kehrs­auf­kom­men und ande­re Pro­ble­me mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Rou­ten­pla­ner emp­foh­le­ne längs­te Stre­cke zu erfas­sen. Inner­halb einer Groß­stadt könn­te sich sogar ein noch höhe­rer Zuschlag anbie­ten. Im Ein­zel­fall sei es bei­spiels­wei­se nicht unglaub­haft, in einer Groß­stadt für eine an sich nur 1,5 km lan­ge Stre­cke eine Stre­cke von 3,5 km zu fah­ren, wenn damit ein Stau umfah­ren wür­de.