Bezeichnung gelieferter Gegenstände beeinflusst den Vorsteuerabzug
Fehlt eine an und für sich übliche Angabe zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände, kann das ein Indiz für eine tatsächlich nicht ausgeführte Lieferung sein.
Im Jahr 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, trotzdem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Empfänger wusste, wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Ein Indiz dafür kann die Aufzeichnung oder eben fehlende Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer sein, beispielsweise die IMEI-Nummer bei Mobiltelefonen, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder in ergänzenden Unterlagen gehört.
Mit einem Schreiben von Anfang April stellt das Bundesfinanzministerium nun klar, dass aus dem Gesetz keine Verpflichtung zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung hergeleitet werden kann, auch wenn der Austausch einer Geräteidentifikationsnummer — beispielsweise der IMEI-Nummer von Mobiltelefonen — zwischen den Geschäftspartnern allgemein im Handelsverkehr üblich ist. Die Rechnung muss allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten und die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bezeichnen.
Diese Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sinn dieser Vorschrift ist unter anderem, dass die Finanzverwaltung auch später noch nachprüfen kann, ob der korrekte Steuersatz angewendet wurde. Die Richtlinien der EU verlangen allerdings, dass der Umfang der in der Rechnung verlangten Pflichtangaben den Vorsteuerabzug nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Und eben weil es keine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Geräteidentifikationsnummer gibt, ist auch die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht zulässig, allein weil eine solche Identifikationsnummer nicht in der Rechnung angegeben ist.
Der Vorsteuerabzug setzt aber voraus, dass der Gegenstand das Unternehmen des Liefernden tatsächlich verlassen und den Unternehmensbereich des Empfängers erreicht hat. Die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer (beispielsweise für Rückgaben und die Garantieabwicklung) kann daher nach Ansicht der Finanzverwaltung Zweifel begründen, dass tatsächlich eine Lieferung ausgeführt wurde und ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung sein. Sie kann weiterhin Indiz dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.
In der Praxis führt also in der Regel doch kein Weg an der Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer vorbei, soweit eine solche existiert und im Geschäftsverkehr üblicherweise ausgewiesen wird. Denn andernfalls ist über kurz oder lang der Streit mit dem Finanzamt um den Vorsteuerabzug vorprogrammiert.
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