Progressionsvorbehalt auf den Sockelbetrag des Elterngelds

Ob auch der Sockelbetrag des Elterngelds dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist jetzt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung.

Wie ande­re steu­er­freie Lohn­er­satz­leis­tun­gen unter­liegt auch das ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Eltern­geld dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Ob das aber auch für den Sockel­be­trag von 150 / 300 Euro gel­ten soll, ist dage­gen nicht sicher. Um die­se Fra­ge zu klä­ren, ist nun die Mus­ter­kla­ge einer Mut­ter vor dem Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, die vor der Geburt ihres Kin­des nicht berufs­tä­tig war und daher Eltern­geld in Höhe des Sockel­be­trags von 300 Euro erhielt. Da der Vater steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men erziel­te, unter­lag das Eltern­geld bei der gemein­sa­men Steu­er­ver­an­la­gung dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt und wur­de dadurch mit Steu­ern belas­tet. Eltern in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on kön­nen nun mit Hin­weis auf das Mus­ter­ver­fah­ren beim Finanz­amt Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs bean­tra­gen.