Begrenzung des Spekulationsgewinns

Spekulationsgewinne aus Veräußerungsgeschäften werden besteuert. Für Immobilien und Grundstücke gibt es aber eine Ausnahmeregelung.

Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus pri­va­ten Grund­stücks­ver­käu­fen wer­den grund­sätz­lich besteu­ert, wenn der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung bis zu zehn Jah­re beträgt. Aus­ge­nom­men sind jedoch Immo­bi­li­en, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­den. Inso­weit besteht für Sie eine Steu­er­erleich­te­rung, die in geeig­ne­ten Fäl­len genutzt wer­den kann, um die Ent­ste­hung eines Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns zu ver­mei­den. Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung ist dabei aller­dings auch, dass es sich um ein “gele­gent­li­ches” Geschäft han­delt, das nicht als gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del ein­zu­stu­fen ist.

Bei einer ledig­lich teil­wei­sen Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken bleibt in jedem Fall der Teil des Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns steu­er­frei, der auf den Bereich der Immo­bi­lie ent­fällt, der tat­säch­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de.