Überschuldung eines Unternehmens

Bei einer Überschuldung muss kurzfristig ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Geschäftsfortführung keinen Sinn mehr macht.

Über­schul­de­te oder zah­lungs­un­fä­hi­ge Unter­neh­men müs­sen einen Insol­venz­an­trag stel­len. Die Über­le­gungs­frist ist nur kurz. Der Insol­venz­an­trag muss inner­halb von drei Wochen nach Kennt­nis von dem Insol­venz­grund gestellt wer­den. Hat das Unter­neh­men trotz Über­schul­dung noch liqui­de Mit­tel, weil z.B. grö­ße­re Kre­di­te gewährt oder Son­der­ab­schrei­bun­gen genutzt wur­den, so kommt es dar­auf an, ob eine Wen­de kurz­fris­tig erreicht wer­den kann. Hier­zu ist eine Pro­gno­se auf­zu­stel­len. Posi­ti­ve Ent­wick­lun­gen kön­nen sich aus dem Fol­gen­den erge­ben:

  • Es wer­den Umsatz­stei­ge­run­gen erwar­tet, weil dem­nächst ein neu­es Pro­dukt ange­bo­ten wird oder weil eine Wer­be­ak­ti­on einen Erfolg ver­spricht. Sie haben Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen erreicht, die den Kun­den­wün­schen ent­spre­chen.

  • Ein ein­ge­lei­te­tes Kos­ten­sen­kungs­pro­gramm ver­spricht einen Erfolg. Sie wer­den kurz­fris­tig einen erheb­li­chen Teil Ihrer lau­fen­den Kos­ten abbau­en.

  • Der Mit­ar­bei­ter­stamm wur­de der Beschäf­ti­gungs­si­tua­ti­on ange­passt, Sie müs­sen kei­ne Abfin­dun­gen mehr an aus­schei­den­de Mit­ar­bei­ter zah­len.

Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Köln ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, sofort nach Bekannt­wer­den einer rech­ne­ri­schen Über­schul­dung für die Erstel­lung eines Ver­mö­gens­sta­tus zu sor­gen, damit eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se erstellt wer­den kann. Hier­zu benö­ti­gen Sie eine Pla­nungs­rech­nung für das lau­fen­de und das nächs­te Jahr. Erkennt der Geschäfts­füh­rer, dass “alles kei­nen Zweck mehr hat”, so muss er nach die­ser Kennt­nis sofort einen Insol­venz­an­trag stel­len, andern­falls macht er sich straf­bar. Außer­dem trifft den GmbH-Geschäfts­füh­rer trotz der Haf­tungs­be­gren­zung durch die Rechts­form einer GmbH die vol­le per­sön­li­che Haf­tung. GmbH-Geschäfts­füh­rer sind daher gut bera­ten, in ihrem Unter­neh­men eine Pla­nungs­rech­nung ein­zu­füh­ren.