Gemischt genutzten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen

Ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut kann entweder im Privatvermögen belassen oder dem Unternehmensvermögen zugeführt werden.

Sie kön­nen ein Inves­ti­ti­ons­gut, das Sie sowohl für unter­neh­me­ri­sche als auch pri­va­te Zwe­cke erwer­ben, in vol­lem Umfang in Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen belas­sen. Dadurch wird es dem Mehr­wert­steu­er­sys­tem völ­lig ent­zo­gen. Dage­gen unter­liegt ein Inves­ti­ti­ons­gut in vol­lem Umfang dem Mehr­wert­steu­er­sys­tem, wenn Sie es in vol­lem Umfang dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zufüh­ren.

Füh­ren Sie nur den unter­neh­me­risch genutz­ten Teil des Gegen­stan­des dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zu, unter­liegt die­ser Teil und damit auch sei­ne Ver­äu­ße­rung der Mehr­wert­steu­er. Unbe­acht­lich ist es, wenn Sie den Gegen­stand gebraucht von einem Nicht-Steu­er­pflich­ti­gen erwor­ben haben und daher die auf ihm las­ten­de rest­li­che Vor­steu­er für Sie nicht abzieh­bar ist. Zu beach­ten ist aller­dings, dass bei der Ver­äu­ße­rung eines sol­chen Gegen­stan­des aus dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen her­aus eine Besteue­rung der Ent­nah­me damit auch aus­schei­det. Wenn Sie einen sol­chen Gegen­stand ver­äu­ßern, ist dies dem pri­va­ten Bereich zuzu­rech­nen, so dass das Mehr­wert­steu­er­sys­tem nicht ein­greift.