Häusliches Arbeitszimmer

Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, ist eine Abzugsbeschränkung nicht anzuwenden.

Im Regel­fall ist ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer für Sie abzieh­bar. Dabei kön­nen Sie das Arbeits­zim­mer jedoch meis­tens nur beschränkt steu­er­lich abset­zen. Die Abzugs­be­schrän­kung ist nur dann nicht anzu­wen­den, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt Ihrer betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit ist, und kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit ist das Arbeits­zim­mer dann, wenn die für den Beruf wesent­li­chen Kern­tä­tig­kei­ten tat­säch­lich dort von Ihnen vor­ge­nom­men wer­den.

Bei­spie­le aus aktu­el­len Urtei­len:

  • Bun­des­be­triebs­prü­fer

    Bei einem Bun­des­be­triebs­prü­fer stellt das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit dar, weil sich der Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit in den zu prü­fen­den Betrie­ben befin­det.

  • Betreu­er für Alters­ver­si­che­rungs­kon­zep­te

    Beschäf­tigt sich jemand mit der Aus­ar­bei­tung und der Betreu­ung von Alters­ver­si­che­rungs­kon­zep­ten und führt die­se Tätig­keit mehr­heit­lich in sei­nem häus­li­chen Arbeits­zim­mer aus, scha­det es auch nicht, dass vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men und die Kon­zept­be­spre­chung beim Kun­den statt­fin­den. Der Mit­tel­punkt der Tätig­keit ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer.