Umsatzsteuer auf Leistungen im Individualinteresse der Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag eines Vereins kann auch dann ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sein, wenn sich die Höhe des Beitrags nicht nach dem Umfang der Leistung richtet.

Leis­tun­gen eines Ver­eins, die dem kon­kre­ten Indi­vi­dual­in­ter­es­se der Ver­eins­mit­glie­der die­nen, unter­lie­gen der Umsatz­steu­er. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof prak­tisch den Unter­neh­mer­be­griff erwei­tert: Auch Ver­ei­ne kön­nen jetzt ein­fa­cher den Sta­tus als Unter­neh­mer bean­spru­chen und den Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen gel­tend machen. Im Gegen­zug sind dann aller­dings die Mit­glieds­bei­trä­ge umsatz­steu­er­pflich­tig. Nütz­lich ist das vor allem dann, wenn die Mit­glie­der selbst zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind. Im Ein­zel­fall kann der Unter­neh­mer­sta­tus auch für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne inter­es­sant sein.

Geklagt hat­te hier ein Ver­ein, der Wer­bung für ein von sei­nen Mit­glie­dern ver­kauf­tes Pro­dukt betreibt, und dafür den Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men woll­te. Das Steu­er­recht sieht dies eigent­lich nur dann vor, wenn eine Bei­trags­be­mes­sung erfolgt, die sich auf die für das jewei­li­ge Mit­glied erbrach­te Leis­tung bezieht. Doch das war bei dem kla­gen­den Ver­ein nicht der Fall, denn die Mit­glieds­bei­trä­ge rich­te­ten sich nach dem Jah­res­um­satz der Mit­glie­der, nicht nach dem Umfang der Leis­tung. Trotz­dem liegt ein Leis­tungs­aus­tausch vor, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, denn die Leis­tun­gen eines Ver­eins erfol­gen auch dann gegen Ent­gelt, wenn nicht für alle Mit­glie­der ein ein­heit­li­cher Bei­trags­be­mes­sungs­maß­stab besteht.