Clubs und Klassen erhalten Zinsen ohne Abzug der Abgeltungsteuer

Lose Personenzusammenschlüssel erhalten die Zinsen auf einem Gemeinschaftskonto innerhalb gewisser Grenzen ohne Abzug der Abgeltungsteuer.

Lose Per­so­nen­zu­sam­men­schlüs­se — das kön­nen zum Bei­spiel Schul­klas­sen, Spar­clubs oder Sport­grup­pen sein — besit­zen oft ein Gemein­schafts­kon­to, das auch Zin­sen abwirft. Das Bun­de­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass die Bank für die­ses Kon­to kei­ne Abgel­tungs­teu­er auf die Zin­sen ein­be­hal­ten muss, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Das Kon­to muss neben dem Namen des Kon­to­in­ha­bers einen Zusatz ent­hal­ten, der auf den Per­so­nen­zu­sam­men­schluss hin­weist (z.B. “Klas­sen­kon­to der 5 A”).

  • Die Zin­sen betra­gen maxi­mal 10 Euro pro Mit­glied und Jahr und ins­ge­samt nicht mehr als 300 Euro im Jahr.

  • Die­se Gren­zen dür­fen auch bei einer Auf­tei­lung des Gut­ha­bens auf meh­re­re Kon­ten oder unter­schied­li­che Ban­ken nicht über­schrit­ten wer­den.

  • Der Per­so­nen­zu­sam­men­schluss muss aus min­des­tens sie­ben Mit­glie­dern bestehen und die Bank zu Beginn jedes Kalen­der­jah­res über eine Ände­run­gen der Anzahl der Mit­glie­der infor­mie­ren.

Das Minis­te­ri­um erklärt aber auch, dass bei­spiels­wei­se Grund­stücks-, Erben- oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Mie­ter im Hin­blick auf gemein­schaft­li­che Miet­kau­ti­ons­kon­ten nicht unter die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fal­len.