Gewinn aus Basar kann nicht steuergünstig geschätzt werden

Ein gemeinnütziger Verein kann nicht die für ihn günstige Schätzung des Gewinns aus einem Pfennigbasar verlangen, weil diese Vorschrift nur für echtes Altmaterial gilt.

Ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein ver­an­stal­tet regel­mä­ßig einen Pfen­nig­ba­sar, für den die Mit­glie­der gebrauch­te Gegen­stän­de aller Art sam­meln. Den Gewinn aus dem Ver­kaufs­er­lös, der in einem Jahr bei rund 42.500 Euro lag, woll­te der Ver­ein vom Finanz­amt nach einer Vor­schrift in der Abga­ben­ord­nung schät­zen las­sen. Danach kön­nen Über­schüs­se aus der Ver­wer­tung unent­gelt­lich erwor­be­nen Alt­ma­te­ri­als in Höhe des bran­chen­üb­li­chen Rein­ge­winns geschätzt wer­den — das wären in die­sem Fall 20 % des Ver­kaufs­er­lö­ses. Doch bei die­sem Plan woll­ten weder das Finanz­amt noch der Bun­des­fi­nanz­hof mit­spie­len. Statt eines Schätz­be­trags von rund 8.000 Euro muss der Ver­ein den vol­len Gewinn von 30.000 Euro ver­steu­ern. Eine Schät­zung nach der Vor­schrift kommt laut dem Bun­des­fi­nanz­hof nur für Gegen­stän­de in Fra­ge, die nur noch Alt­ma­te­ri­al­wert und kei­nen durch Ein­zel­ver­kauf rea­li­sier­ten Gegen­stands­wert mehr haben.