Klarstellungen zur Steuerbegünstigung

Vom Bundesfinanzministerium kommen einige Klarstellungen zur Steuerbegünstigung von Spenden und Zuwendungen an Stiftungen nach neuem Recht.

Mit dem “Gesetz zur wei­te­ren Stär­kung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments” wur­de 2007 die Steu­er­be­güns­ti­gung von Spen­den grund­sätz­lich über­ar­bei­tet und deut­lich erwei­tert (sie­he Kas­ten rechts). Bei der Anwen­dung haben sich jedoch eini­ge Zwei­fels­fra­gen auf­ge­tan, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einem Anwen­dungs­schrei­ben beant­wor­tet hat.

Zunächst stellt das Minis­te­ri­um klar, dass für einen am 31. Dezem­ber 2006 bestehen­den Groß­spen­den­vor­trag wei­ter altes Recht gilt — ver­bun­den mit den alten Höchst­be­trä­gen und der zeit­li­chen Befris­tung des Spen­den­vor­trags. Ver­bleibt nach Ablauf der fünf Vor­trags­jah­re ein Rest­be­trag, geht die­ser nicht in den all­ge­mei­nen unbe­fris­te­ten Spen­den­vor­trag über, son­dern ist ver­lo­ren. Aller­dings ist bei der Abzugs­rei­hen­fol­ge auch der alte Spen­den­vor­trag vor­ran­gig, sodass eine Groß­spen­de nach neu­em Recht nicht den Vor­trag der Alt­spen­de schmä­lert.

Neben dem nor­ma­len Spen­den­ab­zug besteht eine beson­de­re För­de­rung für Spen­den in den Ver­mö­gens­stock einer Stif­tung. Die­ser spe­zi­el­le Son­der­aus­ga­ben­ab­zug erfolgt jedoch nur auf Antrag des Spen­ders. Ohne Antrag gel­ten auch für Ver­mö­gens­stockspen­den die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen. Stellt der Spen­der aber einen Antrag, dann kann er die Ver­mö­gens­stockspen­de inner­halb einer Frist von 10 Jah­ren belie­big auf die ein­zel­nen Jah­re ver­tei­len. Der Antrag muss daher im Jahr der Spen­de zwei­er­lei Anga­ben ent­hal­ten: Ers­tens muss der Spen­der ange­ben, in wel­cher Höhe die Zuwen­dung als Ver­mö­gens­stockspen­de behan­delt wer­den soll, und zwei­tens, in wel­cher Höhe er in die­sem Jahr eine Berück­sich­ti­gung wünscht.

Inner­halb des 10-Jah­res­zeit­raums ist ein spä­te­rer Wech­sel zwi­schen dem all­ge­mei­nen Spen­den­ab­zug und dem beson­de­ren Abzug für Ver­mö­gens­stockspen­den nicht zuläs­sig. Aller­dings gehen Ver­mö­gens­stockspen­den, die nicht im 10jährigen Abzugs­zeit­raum ver­braucht wor­den sind, in den all­ge­mei­nen unbe­fris­te­ten Spen­den­vor­trag über. Das Minis­te­ri­um weist noch dar­auf hin, dass durch das Gesetz kein neu­er 10-Jah­res­zeit­raum geschaf­fen wur­de. Trotz­dem beginnt mit jeder Spen­de in den Ver­mö­gens­stock ein neu­er Abzugs­zeit­raum, sodass mög­li­cher­wei­se ein Teil der Spen­de erst nach Ablauf der ers­ten Frist und vor Ablauf des neu­en Zeit­raums als Ver­mö­gens­stockspen­de abzugs­fä­hig ist. Und schließ­lich befasst sich das Schrei­ben noch mit eini­gen wei­te­ren Punk­ten:

  • Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen: Hier muss man nur noch unter­schei­den, ob es sich um eine Spen­de in den Ver­mö­gens­stock han­delt, für die die zusätz­li­che Ver­güns­ti­gung gilt, oder um eine nor­ma­le Zuwen­dung. Der Höchst­be­trag für Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen in Höhe von 20.450 Euro ist ent­fal­len.

  • Wahl­recht: Da das Gesetz rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2007 in Kraft tre­ten soll­te, wur­de für 2007 ein Wahl­recht ein­ge­führt. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann sich in die­sem Jahr auch für die Anwen­dung des alten Rechts ent­schei­den. Dies gilt dann aller­dings für den gesam­ten Spen­den­ab­zug im Jahr 2007, nicht nur für ein­zel­ne Zuwen­dun­gen. Es gilt dann außer­dem die zeit­li­che Befris­tung des Spen­den­vor­trags für Groß­spen­den in 2007.

  • Haf­tung: Seit dem 1. Janu­ar 2007 gilt eine redu­zier­te Haf­tung von 30 % statt 40 % für fal­sche Spen­den­be­schei­ni­gun­gen oder nicht ord­nungs­ge­mä­ße Mit­tel­ver­wen­dung. Die Ände­rung gilt für alle Haf­tungs­be­schei­de, die ab die­sem Tag bekannt gege­ben wer­den, nicht erst für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2007.