Schulcafeteria eines Elternvereins unterliegt der Umsatzsteuer

Ehrenamtlich und doch nicht umsatzsteuerfrei ist die Zubereitung von Mahlzeiten in vielen Schulcafeterias, die von Elternvereinen geführt werden — so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs sorgt für eini­ge Bestür­zung in vie­len Schul­ca­fe­te­ri­as, die von Eltern­ver­ei­nen geführt wer­den. Denn danach sind die Umsät­ze aus der Ver­pfle­gung von Leh­rern und Schü­lern nicht umsatz­steu­er­frei. Aus­nah­men kom­men nur in Fra­ge, wenn der Betrei­ber eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts wäre, wenn der Ver­ein jähr­lich weni­ger als 17.500 Euro Umsatz machen wür­de — ein Betrag, der selbst in klei­nen Schu­len über­schrit­ten wird -, oder wenn der Ver­ein auch Betreu­ungs­leis­tun­gen über­nimmt.

Dass das Essen für die Aus­bil­dung uner­läss­lich ist, weil sonst der Betrieb als Ganz­tags­schu­le unmög­lich ist, genügt nicht. Die­ses Urteil wäre ein exzel­len­ter Kan­di­dat für einen steu­er­zah­ler­freund­li­chen Nicht­an­wen­dungs­er­lass, doch so ein­fach ist der Fall nicht: Das euro­päi­sche Umsatz­steu­er­recht lie­ße zwar Aus­nah­men zu, davon hat der deut­sche Gesetz­ge­ber aber kei­nen Gebrauch gemacht. Es wird daher wohl kein Weg an einer Geset­zes­än­de­rung vor­bei füh­ren.