Schulcafeteria eines Elternvereins unterliegt der Umsatzsteuer
Ehrenamtlich und doch nicht umsatzsteuerfrei ist die Zubereitung von Mahlzeiten in vielen Schulcafeterias, die von Elternvereinen geführt werden — so hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt für einige Bestürzung in vielen Schulcafeterias, die von Elternvereinen geführt werden. Denn danach sind die Umsätze aus der Verpflegung von Lehrern und Schülern nicht umsatzsteuerfrei. Ausnahmen kommen nur in Frage, wenn der Betreiber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre, wenn der Verein jährlich weniger als 17.500 Euro Umsatz machen würde — ein Betrag, der selbst in kleinen Schulen überschritten wird -, oder wenn der Verein auch Betreuungsleistungen übernimmt.
Dass das Essen für die Ausbildung unerlässlich ist, weil sonst der Betrieb als Ganztagsschule unmöglich ist, genügt nicht. Dieses Urteil wäre ein exzellenter Kandidat für einen steuerzahlerfreundlichen Nichtanwendungserlass, doch so einfach ist der Fall nicht: Das europäische Umsatzsteuerrecht ließe zwar Ausnahmen zu, davon hat der deutsche Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Es wird daher wohl kein Weg an einer Gesetzesänderung vorbei führen.
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