Leerverkäufe von Aktien

Um Steuerbetrug im großen Stil zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium zusätzliche Vorgaben erlassen für den Leerverkauf von Aktion über den Dividendenstichtag.

Leer­ver­käu­fe von Akti­en über den Divi­den­den­stich­tag ber­gen — wenn die den Auf­trag aus­füh­ren­de Stel­le kein inlän­di­sches Kre­dit­in­sti­tut ist — die Gefahr einer mehr­fa­chen Beschei­ni­gung von Kapi­tal­ertrag­steu­er, obwohl nur ein­mal Kapi­tal­ertrag­steu­er zulas­ten des recht­li­chen Eigen­tü­mers der Akti­en ein­be­hal­ten wur­de. Um eine mehr­fa­che Anrech­nung zu ver­hin­dern, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun Regeln fest­ge­legt, die für eine Anrech­nung oder Erstat­tung eine Bestä­ti­gung des Steu­er­be­ra­ters erfor­dern.