Investitionsabzugsbetrag in der Praxis
Statt der Ansparabschreibung gibt es nun den Investitionsabzugsbetrag, zu dessen praktischer Anwendung das Bundesfinanzministerium einige Hinweise liefert.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde unter anderem die alte Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nachdem die Reform nun über ein Jahr zurück liegt, gibt es erste Praxiserfahrungen mit dem Investitionsabzugsbetrag, und wie nicht anders zu erwarten, tauchen dabei Fragen auf, auf die das Reformgesetz noch keine Antwort gibt. Das Bundesfinanzministerium hat sich daher auf 21 Seiten dieser Probleme angenommen und gibt Antworten auf Zweifelsfragen im Praxisgebrauch.
Anders als die Auflösung einer Ansparabschreibung erhöht die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags den Gewinn im Abzugsjahr, sodass der Einsatz als Progressionsglättungsinstrument nicht mehr in Frage kommt. Die Inanspruchnahme lohnt sich daher nur noch in den Fällen, in denen tatsächlich eine Investition geplant ist. Da das auch der Finanzverwaltung klar ist, dürfte es um die neue Fördermöglichkeit sicher weniger Streit mit dem Finanzamt geben als bei der Ansparabschreibung. Hier sind die wichtigsten Hinweise für die Nutzung des Abzugsbetrags:
-
Begünstigte Betriebe: Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Gleiches gilt für Organträger und Organgesellschaft einer Organschaft. Dagegen führt eine Betriebsverpachtung im Ganzen dazu, dass der Verpächter keinen Anspruch auf den Abzugsbetrag mehr hat.
-
Begünstigte Wirtschaftsgüter: Ob die geplante Investition als geringwertiges Wirtschaftsgut zählt oder in einem Sammelposten zu erfassen ist, spielt keine Rolle — den Abzugsbetrag gib es trotzdem. Und anders als bei der Ansparabschreibung gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
-
Betriebsgrößenmerkmale: Den Investitionsabzugsbetrag dürfen nur Betriebe nutzen, deren Betriebsvermögen im Abzugsjahr 235.000 Euro nicht überschreitet. Für Einnahme-Überschuss-Rechner gilt stattdessen eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Beide Grenzen wurden für Wirtschaftsjahre, die in 2009 oder 2010 enden, um jeweils 100.000 Euro angehoben. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der (Ersatz-)Wirtschaftswert der Flächen im Eigentum des Land- oder Forstwirts maßgeblich, der nicht mehr als 125.000 Euro (2009 und 2010 nicht mehr als 175.000 Euro) betragen darf.
-
Betriebsvermögen: Das Finanzamt akzeptiert, wenn die Betriebsvermögensgrenze nur ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unterschritten wird. Dieser Fall ist möglich, weil die Steuerrückstellungen ohne Abzugsbetrag höher ausfallen.
-
Gewinn: Die Gewinngrenze gilt pro Betrieb, unabhängig von der Zahl der Gesellschafter. Ermittelt ein Land- oder Forstwirt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so muss er nur entweder die Gewinngrenze oder die Grenze für den (Ersatz-)Wirtschaftswert unterschreiten.
-
Personengesellschaft: Eine Personengesellschaft kann Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen vom gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtigt ein Mitunternehmer Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er einen “Sonderbetriebsabzugsbetrag” geltend machen. Der Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden, ist jedoch nicht zulässig.
-
Höhe: Der Abzugsbetrag darf bis zu 40 % der Kosten betragen. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht eine eventuell abweichende AfA-Bemessungsgrundlage. Insgesamt dürfen die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge am Ende des Wirtschaftsjahres je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Noch bestehende Ansparabschreibungen werden ebenfalls auf diese Summe angerechnet.
-
Aufstockung:Eine nachträgliche Aufstockung des Abzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ist nur im ursprünglichen Abzugsjahr möglich und nur, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Eine spätere Aufstockung oder Verteilung des Abzugsbetrags für dasselbe Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre ist unabhängig vom Grund (nachträgliche Anschaffungskosten, Überschreiten des Höchstbetrags oder nicht voll ausgeschöpfte Summe im Abzugsjahr) nicht möglich.
-
Investitionszeitraum: Die geplante Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags erfolgen, andernfalls wird der Abzug rückgängig gemacht. Wird danach für dasselbe Investitionsvorhaben erneut ein Abzugsbetrag beantragt, muss der Unternehmer ausreichend begründen, warum die Investition noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist.
-
Geltendmachung: Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist nicht notwendig. Eine Ausnahme gilt bei Betriebseröffnungen: Wird der Abzugsbetrag für wesentliche Betriebsgrundlagen beantragt, so müssen diese bis zum Ende des Abzugsjahres verbindlich bestellt worden sein oder es muss mit deren Herstellung begonnen worden sein. Sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich, kann der Abzugsbetrag erstmalig zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Betriebseröffnung beantragt werden. Vergleichbares gilt bei einer wesentlichen Betriebserweiterung.
-
Benennung: Bei der Geltendmachung des Abzugsbetrag müssen Sie neben den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, der Funktion nach benennen. Das kann eine Beschreibung der Funktion sein (“Vorrichtung zur Herstellung eines Wirtschaftsgutes”) oder ein Stichwort (“Bürotechnikgegenstand”, “Pkw” etc.). Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion nicht bestimmen lässt (“Maschinen”, “Fuhrpark”), genügen nicht.
-
Nachträgliche Inanspruchnahme: Die nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist zwar möglich, aber mit Hürden verbunden. Wurde die Investition noch nicht getätigt, muss der Unternehmer glaubhaft machen, warum der Abzugsbetrag nicht sofort geltend gemacht wurde, und dass im Abzugsjahr bereits eine Investitionsabsicht bestand. Noch schwieriger wird es nach der Investition: Der Abzugsbetrag soll die Finanzierung erleichtern, doch die Investition wurde dann bereits finanziert. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn man glaubhaft machen kann, dass trotzdem ein Finanzierungszusammenhang besteht, z. B. weil mit der Steuererstattung eine Zwischenfinanzierung abgelöst wird.
-
Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe geplant oder sogar bereits erfolgt, gibt es den Abzugsbetrag nur dann, wenn die Investitionen voraussichtlich noch vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durchgeführt werden. Auch wenn der Unternehmer nicht den gesamten Betrieb veräußert oder aufgibt, kann er für den Restbetrieb den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.
-
Investition: Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag außerbilanziell dem Gewinn zugeschlagen. Im Gegenzug können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal in gleicher Höhe erfolgswirksam kürzen (außerordentlicher Aufwand). Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage der AfA. Das kann dazu führen, dass das Wirtschaftsgut zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt und sofort abzuschreiben ist oder in den GWG-Sammelposten fällt. Abzugsbetrag und Minderung können Sie übrigens nicht auf funktionsgleiche Wirtschaftsgüter übertragen. Haben Sie also z. B. den Abzugsbetrag für 6 Regale zu je 500 Euro geltend gemacht, kaufen dann aber nur 5 Regale zu je 600 Euro, ist der Abzugsbetrag in Höhe von 500 Euro verloren, auch wenn die Investitionssumme gleich ist.
-
Behaltensfrist: Neu gegenüber der Ansparabschreibung ist die Vorgabe, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Behaltensfrist wird unter anderem auch durch eine Vermietung oder Verleihung des Wirtschaftsguts von mehr als drei Monaten oder durch eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe verletzt. Eine Veräußerung oder Übertragung ist allerdings dann unschädlich, wenn der Betrieb mindestens bis zum Ablauf der Behaltensfrist bestehen bleibt. Ebenfalls unschädlich ist das vorzeitige Ausscheiden aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs, höherer Gewalt oder einem anderen Ereignis, das nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
-
Betriebliche Nutzung: Da der Abzugsbetrag eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % verlangt, müssen Sie im Zweifel nachweisen können, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zwei Besonderheiten sind bei Pkws zu beachten: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen zur betrieblichen Nutzung. Wird aber von der 1 %-Regelung Gebrauch gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich von einer privaten Nutzung von mehr als 10 % aus.
-
Verzinsung: Wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht, ist der Unterschiedsbetrag zu verzinsen. Das ersetzt den bisherigen Gewinnzuschlag bei der Ansparabschreibung.
Den Investitionsabzugsbetrag können Sie übrigens erstmalig für das Jahr 2007 nutzen, denn das neue Recht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Zuvor gebildete Ansparabschreibungen sind nach altem Recht beizubehalten und aufzulösen, können aber nicht mehr aufgestockt werden. Denkbar wäre nur, die Ansparabschreibung vorzeitig aufzulösen und stattdessen einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer