Private Termingeschäfte

Infolge der Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sind erstmals auch private Termingeschäfte einer Besteuerung unterworfen. Sie werden jetzt vom Einkommenssteuerrecht erfasst und unterliegen somit der Spekulationsbesteuerung.

Die Neu­re­ge­lung zu den Ter­min­ge­schäf­ten erfasst gemäß der Geset­zes­be­grün­dung Waren- und Devi­sen­ter­min­ge­schäf­te, aber auch aus­drück­lich Index-Opti­ons­ge­schäf­te. Wei­ter­hin sind auch Geschäf­te betrof­fen, die ein Recht auf Zah­lung eines Geld­be­tra­ges oder einen sons­ti­gen Vor­teil (z.B. Lie­fe­rung von Wert­pa­pie­ren) ein­räu­men, wenn der Zah­lungs­be­trag von einer ver­än­der­li­chen Bezugs­grö­ße (z.B. Zins­sät­ze oder der DAX) abhängt.

Nach der alten Rechts­la­ge unter­la­gen Geschäf­te, die ledig­lich auf die Dif­fe­renz zwi­schen den Bör­sen- und Markt­prei­sen eines Basis­wer­tes zu bestimm­ten Stich­ta­gen gerich­tet waren, nicht der Besteue­rung. Es fehl­te am Tat­be­stand des Anschaf­fungs- und Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts. Da die­se Geschäf­te nicht die Lie­fe­rung von Wirt­schafts­gü­tern zum Gegen­stand hat­ten, wur­den sie nicht vom Ein­kom­mens­steu­er­recht erfasst.

Ent­spre­chend der Neu­re­ge­lung im Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 unter­lie­gen nun aber auch sol­che, bis­lang nicht steu­er­ba­re Ter­min­ge­schäf­te der Spe­ku­la­ti­ons­be­steue­rung. Die Neu­re­ge­lung besagt aus­drück­lich, dass Ter­min­ge­schäf­te als steu­er­pflich­ti­ge pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te erfasst sind. Dar­un­ter sind Geschäf­te zu ver­ste­hen, durch die der Steu­er­pflich­ti­ge einen Dif­fe­renz­aus­gleich oder einen Geld­be­trag oder einen Vor­teil erlangt. Dabei muss der Zeit­raum zwi­schen Erwerb und Been­di­gung des Rechts auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich, Geld­be­trag oder Vor­teil nicht mehr als ein Jahr betra­gen. Die Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr ist also auch für Ter­min­ge­schäf­te gül­tig. Erst wenn der Zeit­raum zwi­schen Erwerb und Been­di­gung des Rechts zumin­dest ein Jahr und einen Tag beträgt, ist der aus dem Geschäft erziel­te Ertrag steu­er­frei.

Das Ein­kom­mens­steu­er­recht fin­det auf alle Ter­min­ge­schäf­te Anwen­dung, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich, Geld­be­trag oder Vor­teil nach dem 31. Dezem­ber 1998 erfolgt.