Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung anpassen

Eine Änderung im Fernabsatzrecht erfordert die Anpassung der Widerrufsbelehrung, um Abmahnungen zu vermeiden.

Am 4. August ist das “Gesetz zur Bekämp­fung uner­laub­ter Tele­fon­wer­bung und zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schut­zes bei beson­de­ren Ver­triebs­for­men” in Kraft getre­ten. Dar­in ent­hal­ten ist auch eine Ände­rung des Fern­ab­satz­rechts, die Online-Händ­ler zu einer schnel­len Anpas­sung ihrer Wider­rufs­be­leh­rung zwingt. Andern­falls setz­ten sie sich vor allem dem Risi­ko von Abmah­nun­gen durch Kon­kur­ren­ten aus. Die Ände­rung betrifft das Wider­rufs­recht bei Dienst­leis­tun­gen, zu denen die Wider­rufs­be­leh­rung nun so lau­ten muss: “Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch voll­stän­dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider­rufs­recht aus­ge­übt haben.”

Ein Händ­ler, der auch Dienst­leis­tun­gen anbie­tet, soll­te sich außer­dem über eine Ände­rung sei­ner Bestell­ab­läu­fe Gedan­ken machen. Die voll­stän­di­ge Erfül­lung durch bei­de Sei­ten erfor­dert näm­lich auch, dass der Kun­de gezahlt hat. Nur die Zah­lung per Vor­kas­se sorgt dafür, dass der Anbie­ter bei vor­zei­ti­ger Aus­füh­rung auf der siche­ren Sei­te ist, da der Kun­de sonst durch die Ver­zö­ge­rung der Zah­lung sein Wider­rufs­recht wei­ter auf­recht erhal­ten kann.