Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung anpassen
Eine Änderung im Fernabsatzrecht erfordert die Anpassung der Widerrufsbelehrung, um Abmahnungen zu vermeiden.
Am 4. August ist das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” in Kraft getreten. Darin enthalten ist auch eine Änderung des Fernabsatzrechts, die Online-Händler zu einer schnellen Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung zwingt. Andernfalls setzten sie sich vor allem dem Risiko von Abmahnungen durch Konkurrenten aus. Die Änderung betrifft das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, zu denen die Widerrufsbelehrung nun so lauten muss: “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”
Ein Händler, der auch Dienstleistungen anbietet, sollte sich außerdem über eine Änderung seiner Bestellabläufe Gedanken machen. Die vollständige Erfüllung durch beide Seiten erfordert nämlich auch, dass der Kunde gezahlt hat. Nur die Zahlung per Vorkasse sorgt dafür, dass der Anbieter bei vorzeitiger Ausführung auf der sicheren Seite ist, da der Kunde sonst durch die Verzögerung der Zahlung sein Widerrufsrecht weiter aufrecht erhalten kann.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags