Renovierung mit fremdem Geld

Für den Werbungskostenabzug von Renovierungsaufwendungen ist es belanglos, von welchem Konto die Renovierungsarbeiten bezahlt wurden.

Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen für eine an die Mut­ter ver­mie­te­te Woh­nung sind nicht des­halb vom Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­ge­schlos­sen, weil sie vom Kon­to der Mut­ter bezahlt wur­den. Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist uner­heb­lich, woher die Mit­tel stam­men, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.