Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder

Auch wenn ein Kind besonders schnell seinen Schulabschluss macht, haben seine Eltern erst ab dessen Volljährigkeit Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.

Eltern dür­fen zur Abgel­tung des Son­der­be­darfs eines aus­wär­tig unter­ge­brach­ten voll­jäh­ri­gen Kin­des in Berufs­aus­bil­dung einen Aus­bil­dungs­frei­be­trag von 924 Euro pro Jahr gel­tend machen. Dass das Gesetz aus­drück­lich die Voll­jäh­rig­keit ver­langt, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den — meint das Finanz­ge­richt Köln. Auch eine Hoch­be­ga­bung des Kin­des, die zu einem frü­he­ren Schul­ab­schluss und Beginn der Berufs­aus­bil­dung führt, recht­fer­tigt kei­ne beson­de­re Berück­sich­ti­gung.