Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Der weitgehende Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 kommt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts.

Ein Leh­rer woll­te in sei­ner Steu­er­erklä­rung für 2007 Wer­bungs­kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend machen, weil er an sei­ner Schu­le kei­nen Arbeits­platz zur Vor- und Nach­be­rei­tung des Unter­richts hat­te. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mit Hin­weis auf die neue Rechts­la­ge, die den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­schließt, wenn das Arbeits­zim­mer nicht der Mit­tel­punkt der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit ist. Also zog der Leh­rer vor das Finanz­ge­richt Müns­ter.

Dort hat man zwar durch­aus Ver­ständ­nis für die Ent­schei­dung der Finanz­be­am­ten, die sich getreu dem Geset­zes­wort­laut ver­hal­ten haben. Aller­dings zwei­feln die Rich­ter an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Geset­zes an sich. Zumin­dest in den Fäl­len, in denen für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, sei durch das Abzugs­ver­bot der Gleich­heits­grund­satz ver­letzt.

Das Finanz­ge­richt hat des­halb das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und die Fra­ge dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Wie die­ses Ver­fah­ren aus­ge­hen wird, ist völ­lig offen. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz bei­spiels­wei­se war in einem ver­gleich­ba­ren Fall zwar auch nicht unbe­dingt glück­lich mit der Neu­re­ge­lung, bil­lig­te dem Gesetz­ge­ber aber einen erheb­li­chen Gestal­tungs­spiel­raum zu, den er mit der Rege­lung gera­de noch ein­ge­hal­ten habe. Die­se Kla­ge liegt inzwi­schen in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren dem Bun­des­fi­nanz­hof vor.

Bis der Bun­des­fi­nanz­hof und vor allem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit abschlie­ßend klä­ren, wird noch eini­ge Zeit ver­ge­hen. Ein vor­sorg­li­cher Ein­spruch ist nicht nötig, weil die Finanz­ver­wal­tung bereits dazu über­gan­gen ist, Vor­läu­fig­keits­ver­mer­ke hin­sicht­lich der Abzieh­bar­keit von Arbeits­zim­mer­kos­ten in die Steu­er­be­schei­de auf­zu­neh­men.