Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Auch wenn Ehepartner die getrennte Veranlagung beantragen, kann das Finanzamt die zumutbare Belastung auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens berechnen.

Wer außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen in der Steu­er­erklä­rung gel­tend macht, kann sich die­se nur anrech­nen las­sen, soweit sie die zumut­ba­re Belas­tung über­stei­gen. Die wie­der­um bemisst sich am Ein­kom­men des Steu­er­pflich­ti­gen. Ent­schei­det sich ein Ehe­paar für die getrenn­te Ver­an­la­gung, dann darf das Finanz­amt trotz­dem das Ein­kom­men bei­der Ehe­leu­te als Grund­la­ge für die Berech­nung der zumut­ba­ren Belas­tung her­an­zie­hen. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht dar­in kei­nen Ver­stoß gegen ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­sät­ze.